Einladung zur Jahreshauptversammlung 2023
Eine wechselvolle Zeit liegt hinter uns.
Wie wir alle Mitglieder des Vereins mit unserem Rundschreiben im Herbst 2022 informierten, benötigt der Verein einen neuen Vorstand, da sich die Arbeit als Vorstandsteam nicht länger aufrecht erhalten lässt. Nach unserem Schreiben hat sich zunächst niemand gefunden, der bereit gewesen wäre, diese Position zu übernehmen, so dass wir bereits erste Schritte in die Wege leiten mussten, eine Auflösung des Vereins vorzubereiten.
Anfang diesen Jahres ist jedoch eine Gruppe an uns herangetreten, die bereit ist, den Verein als neuer Vorstand zu führen und sich den Mitgliedern auf der kommenden Mitgliederversammlung zur Wahl zu stellen. Wir sind sehr froh, dass damit eine Möglichkeit besteht, den traditionsreichen und besonders in dieser Zeit so wichtigen Europaverein fortzuführen.
Termin | 01. Juni 2023, 19:00 Uhr |
Ort | Kulturfabrik "Krawatte" |
Anmeldung | info@europaverein.net |
Tagesordnung
Genehmigung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
Genehmigung des Protokolls der Jahreshauptversammlung vom 19.11.2019
Entgegennahme des Geschäftsberichts
Kassenbericht
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstands
Änderung der Satzung
Wahlen zum Vorstand
Wahl der Kassenprüfer*Innen
Mitgliedsbeiträge 2023 und 2024
Verschiedenes
Ehrungen und Verabschiedungen
Neuer Vorstand stellt sich zur Wahl
Wir möchten Euch an dieser Stelle bereits die Kandidatinnen und Kandidaten vorstellen, die sich auf der Jahreshauptversammlung zur Wahl stellen.
Andrea Kunkel | |
Silja Hoppe-Brinkmann | |
Regine Köhler | |
Andreas Brinkmann |
Notwendige Änderung der Satzung
Die in der Jahreshauptversammlung 2019 abgestimmte und beschlossene Änderung der Satzung konnte aufgrund formaler Versäumnisse nicht im Vereinsregister eingetragen werden.
Eine Änderung der Satzung ist aber erforderlich, um diese an die realen Gegebenheiten aktuellen Vereinslebens anzupassen. In der aktuellen Satzung ist vorgeschrieben, dass der Vorstand aus sieben Mitgliedern besteht. Darüber hinaus sind die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder benannt. Diese Vorgaben möchten wir mit der Änderung der Satzung an die Realität anpassen.
Die Änderung der Satzung, die juristische Prüfung und die Eintragung im Vereinsregister erfordert Aufwand, insbesondere um Formfehler zu vermeiden. Daher möchten wir mit der Änderung der Vorstandsbeschreibung auch gleich ein paar andere Inhalte anpassen.
Aktuelle Fassung vom 29. Mai 2009 | Geplante Änderung 2023 |
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§1 NAME UND SITZ | §1 NAME UND SITZ |
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wennigsen/Deister eingetragen. | |
§2 ZIELE UND ZWECKE DES VEREINS | §2 ZIELE UND ZWECKE DES VEREINS |
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. | |
Er hat die Aufgabe, auf der Grundlage der von der Stadt Barsinghausen getroffenen Partnerschaftsabkommen mit den Städten Mont Saint Aignan und Wurzen die Völkerverständigung durch internationale Begegnungen zu fördern. | Er hat die Aufgabe, auf der Grundlage der von der Stadt Barsinghausen getroffenen Partnerschaftsabkommen die Völkerverständigung durch internationale Begegnungen zu fördern. |
Der Verein unterstützt über die bestehenden Städtepartnerschaften hinaus Kontakte und Begegnungen Barsinghausens mit allen europäischen Nachbarn. Der Verein trägt durch seine Arbeit zur Förderung der europäischen Integration bei. | |
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Austausch von Gruppen und Einzelpersonen in sportlichen, schulischen und kulturellen Bereichen. Der Verein führt Jugendarbeit durch. | |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |
§3 RECHTSGRUNDLAGE | |
MITGLIEDSCHAFT | |
Die Stadt Barsinghausen ist geborenes Mitglied des Vereins. | |
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem/der Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. | |
§5 BEITRAG | |
Die Stadt Barsinghausen leistet einen Mitgliedsbeitrag jährlich in Höhe von mindestens 5,000.00 DM bzw. 2.557,00 EUR. | Die Stadt Barsinghausen leistet einen Mitgliedsbeitrag jährlich in Höhe von mindestens 2.557,00 EUR. |
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | |
§6 EHRENMITGLIEDER | |
§7 RECHTE DER MITGLIEDER | |
§8 PFLICHTEN DER MITGLIEDER | |
§9 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT | |
§10 ORGANE DES VEREINS | |
MITGLIEDERVERSAMMLUNG | |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal im Kalenderjahr statt. | |
Hierzu werden die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Anzeigen in der Deister-Leine-Zeitung und in der Calenberger Zeitung eingeladen. | Hierzu werden die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich, per E-Mail oder durch Anzeigen in der lokalen Presse eingeladen. |
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt. | |
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Hierbei ist anzugeben, worüber die Mitgliederversammlung entscheiden soll. In diesem Fall beträgt die Ladungsfrist sieben Tage. | |
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorsieht. | |
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. | Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorstand und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. |
§12 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG | §12 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG |
VORSTAND | |
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus: | a) als geschäftsführender Vorstand |
und | |
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. | |
Die Wahl des Vorsitzenden der Jugendgruppe erfolgt in der Jugendmitgliederversammlung. | Die Wahl des Vorstands der Jugendgruppe erfolgt in der Jugendmitgliederversammlung. |
Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl wirksam geworden ist. | |
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden abwechselnd im Rhythmus eines Jahres gewählt. Dabei werden im gleichen Jahr der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in und im darauf folgendem Jahr die drei weiteren Vorstandsmitglieder und der/die Schriftführer/in gewählt. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. | Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. |
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Vertreter berufen. | |
§14 BEIRAT | |
§15 VERTRETUNG DES VEREINS GEM. §26 BGB | |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in vertreten. Der/Die 1. Vorsitzende vertritt gemeinsam mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in den Verein gemäß §26 BGB. | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB vertreten. |
§16 RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDS | |
Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung, die sich der jeweilige geschäftsführende Vorstand selbst gibt, geregelt. | Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung, die sich der jeweilige geschäftsführende Vorstand selbst gibt, geregelt. Die Geschäftsordnung wird der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. |
§17 JUGENDGRUPPE | |
Der Vorstand der Jugendgruppe setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer. Dieser Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung der Jugendgruppe gewählt. | Der Vorstand der Jugendgruppe besteht aus bis zu zwei Personen. Dieser Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung der Jugendgruppe gewählt. |
Der Vorsitzende der Jugendgruppe oder sein Stellvertreter nimmt als stimmberechtigtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes an dessen Sitzungen teil. | Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Vorstands der Jugendgruppe nimmt als stimmberechtigtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes an dessen Sitzungen teil. |
Die Jugendgruppe wird durch ein Beiratsmitglied betreut. | |
§18 KASSENPRÜFER | §18 KASSENPRÜFER*IN |
Die Kassenprüfer haben das Recht, Jederzeit die Kasse und die dazugehörigen Belege des Vereins zu überprüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. | Die Kassenprüfer*Innen haben das Recht, Jederzeit die Kasse und die dazugehörigen Belege des Vereins zu überprüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. |
ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN | |
§20 SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS | |
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern über die Auflösung des Vereins und bestellt einen Liquidator. | |
§21 VERMÖGEN DES VEREINS | |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Barsinghausen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken insbesondere im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden ist. | |
§22 GESCHÄFTSJAHR | |
§23 INKRAFTTRETEN |